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DIS Schiedsgerichtsordnung 1998

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DIS Schiedsgerichtsordnung 1998

Neue Kostentabelle ab 1. Januar 2005!

Anlage zu § 40.5

Die DIS-Kostenordnung ist hinsichtlich der Schiedsrichterhonorare im Wesentlichen seit 1992 – unter Berücksichtigung der Einführung des Euro im Jahre 2002 - unverändert geblieben. Eine gewisse Anpassung der Schiedsrichterhonorare an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung war somit geboten.

Die geänderte Fassung der Anlage zu § 40 der DIS-Schiedsgerichtsordnung (Kostenordnung) tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft. Mit der Änderung werden die Honorare für Schiedsrichter bei Streitwerten über 50.000 EUR geringfügig angehoben. Darüber hinaus wird die Möglichkeit vorgesehen, in Einzelfällen, bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Komplexität, das Honorar der Schiedsrichter um bis zu 50% zu erhöhen bzw. u.U. bei Einreichung einer Widerklage die Schiedsrichterhonorare nach den Streitwerten von Klage und Widerklage gesondert zu berechnen. Über die Erhöhung der Schiedsrichterhonorare in solchen Fällen entscheidet auf Antrag der Schiedsrichter der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien.

Die DIS hat darüber hinaus Richtlinien für die Erstattung der Auslagen des Schiedsgerichts gem. § 40 Abs. 1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erstellt.

Die DIS-Bearbeitungsgebühr wird von diesen Änderungen nicht berührt.

Die Neufassung der Kostenordnung gilt für alle Verfahren, die nach dem 1. Januar 2005 bei der DIS eingeleitet werden.