DIS Schiedsgerichtsordnung 1998
Neue Kostentabelle ab 1. Januar 2005!
Anlage zu § 40.5
Die DIS-Kostenordnung ist hinsichtlich der
Schiedsrichterhonorare im Wesentlichen seit 1992 – unter Berücksichtigung der
Einführung des Euro im Jahre 2002 - unverändert geblieben. Eine gewisse
Anpassung der Schiedsrichterhonorare an die allgemeine wirtschaftliche
Entwicklung war somit geboten.
Die geänderte Fassung der Anlage zu § 40 der
DIS-Schiedsgerichtsordnung (Kostenordnung) tritt zum 1. Januar 2005 in
Kraft. Mit der Änderung werden die Honorare für Schiedsrichter bei Streitwerten
über 50.000 EUR geringfügig angehoben. Darüber hinaus wird die Möglichkeit
vorgesehen, in Einzelfällen, bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher
Komplexität, das Honorar der Schiedsrichter um bis zu 50% zu erhöhen bzw. u.U.
bei Einreichung einer Widerklage die Schiedsrichterhonorare nach den
Streitwerten von Klage und Widerklage gesondert zu berechnen. Über die Erhöhung
der Schiedsrichterhonorare in solchen Fällen entscheidet auf Antrag der
Schiedsrichter der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien.
Die DIS hat darüber hinaus Richtlinien für die Erstattung
der Auslagen des Schiedsgerichts gem. § 40 Abs. 1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung
erstellt.
Die DIS-Bearbeitungsgebühr wird von diesen Änderungen nicht
berührt.
Die Neufassung der Kostenordnung gilt für alle Verfahren,
die nach dem 1. Januar 2005 bei der DIS eingeleitet werden.
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