Schlichtungsvereinbarung
Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. empfiehlt allen Parteien, die bereits bei Vertragsschluss eine Regelung für den Konfliktfall unter Bezugnahme auf die DIS-Schlichtungsordnung treffen wollen, folgende Schlichtungsvereinbarung:
"Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag (... Bezeichnung des Vertrags ...) ergeben, wird ein Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung durchgeführt."
Es kann empfehlenswert sein, ergänzende Regelungen über die Anzahl der Schlichter, die Sprache und/oder den Ort des Verfahrens zu vereinbaren.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei bereits entstandenen Streitigkeiten jederzeit noch eine Einigung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der DIS-Schlichtungsordnung möglich ist.
DIS-Schlichtungsordnung
gültig ab 01.01.2002
(Kostenordnung gültig ab 01.10.2004)
§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Schlichtungsordnung findet Anwendung, wenn die Parteien einer Streitigkeit deren
einvernehmliche Beilegung anstreben und dazu ein Verfahren nach der Schlichtungsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. vereinbart haben bzw. vorsehen.
2. Die Vereinbarung der Parteien zur Anwendung der DIS-Schlichtungsordnung ist formlos möglich. Sie soll jedoch schriftlich erfolgen.
§ 2 Einleitung des Schlichtungsverfahrens
1. Die Partei, die ein Schlichtungsverfahren einleiten will (Antragsteller), übersendet der anderen Partei eine schriftliche Aufforderung zur Streitbeilegung nach der DIS-Schlichtungsordnung. In dem Antrag ist der Gegenstand der Streitigkeit darzustellen.
2. Eine Kopie dieses Schreibens ist der DIS-Hauptgeschäftsstelle zu übersenden. Gleichzeitig ist eine Einschreibgebühr gem. Ziff. 1 der Kostentabelle zu zahlen.
§ 3 Beginn des Schlichtungsverfahrens
1. Das Schlichtungsverfahren beginnt, wenn die andere Partei sich mit der Durchführung des
Verfahrens gegenüber der DIS einverstanden erklärt. Die Einverständniserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Übersendung per Fax oder e-mail ist ausreichend. Die DIS informiert die Parteien unverzüglich über den Verfahrensbeginn.
2. Lehnt die andere Partei die Aufforderung des Antragstellers ab oder antwortet sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder einer anderen vom Antragsteller vorgesehenen Frist, so findet ein
Schlichtungsverfahren nicht statt.
3. Ein Schlichtungsverfahren nach der DIS-Schlichtungsordnung findet gleichfalls nicht statt, wenn bis zum Ablauf der vorgenannten Frist die Zahlung an die DIS gem. § 2 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
4. Erhält die DIS innerhalb von 30 Tagen nach Übersendung der Aufforderung des Antragstellers oder innerhalb einer anderen in der Aufforderung genannten Frist keine Antwort, so informiert sie den
Antragsteller unverzüglich, dass ein Verfahren nicht stattfindet.
§ 4 Anzahl der Schlichter
Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter, es sei denn, die Parteien haben die Tätigkeit von
mehreren Schlichtern vorgesehen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Schlichter sind die Parteien frei.
§ 5 Anforderungen an den Schlichter
1. Jeder Schlichter muss unparteilich und unabhängig sein.
2. Jede Person, die als Schlichter bestellt wird, hat der anderen Partei und der DIS alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten.
§ 6 Schlichtungsverfahren mit mehr als zwei Parteien
1. Sieht der Antrag auf Einleitung eines DIS-Schlichtungsverfahrens vor, dass mehr als eine andere Partei in das Verfahren einbezogen wird, so ist der Antrag jeder dieser Parteien zu übersenden, unter Übermittlung jeweils einer Kopie an die DIS.
2. Wenn sich nicht alle der aufgeforderten Parteien mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden
erklären, findet ein Schlichtungsverfahren nur zwischen den Parteien statt, die sich einverstanden erklärt haben.
§ 7 Bestellung und Auswahl der Schlichter
1. Bei einem Verfahren, in dem ein Schlichter vorgesehen ist, wird dieser durch alle Parteien
gemeinsam bestellt.
2. Haben die Parteien ein Verfahren mit zwei Schlichtern vorgesehen, so bestellt der Antragsteller
einen Schlichter und der Antragsgegner den zweiten Schlichter. Mehrere Antragsteller oder -gegner bestellen den Schlichter gemeinsam.
3. Haben die Parteien ein Verfahren mit drei Schlichtern vorgesehen, so bestellt der Antragsteller einen Schlichter und der Antragsgegner den zweiten Schlichter. Mehrere Antragsteller oder -gegner bestellen den Schlichter gemeinsam. Die beiden so bestellten Schlichter bestellen den dritten Schlichter.
4. Die DIS gibt auf Anfrage Anregungen für die Auswahl der Schlichter.
§ 8 Bestellung von Schlichtern durch die DIS
1. Die Parteien können vereinbaren, dass die Bestellung aller oder einzelner Schlichter durch die DIS erfolgt. In diesem Fall ist die Bestellung von allen Parteien des Schlichtungsverfahrens gemeinsam zu beantragen.
2. Bestellt eine Partei keinen Schlichter und liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien zur Bestellung eines Schlichters durch die DIS nicht vor, so endet das Schlichtungsverfahren nach Ablauf der zur
Bestellung bzw. Antragstellung vorgesehenen Frist. Die DIS informiert die Parteien unverzüglich über die Beendigung des Verfahrens.
§ 9 Fristen zur Bestellung der Schlichter
Die Frist zur Bestellung von Schlichtern beträgt, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, 30 Tage ab Beginn des Schlichtungsverfahrens.
§ 10 Antrag zur Schlichterbestellung durch die DIS
1. Der Antrag zur Bestellung eines Schlichters muss enthalten:
- Name, Anschrift, und soweit vorhanden, Telefon, Telefax und e-mail der Parteien und
- eine Kopie der Aufforderung zur Streitbeilegung gem. § 2 der DIS-Schlichtungsordnung.
2. Gleichzeitig mit dem Antrag zur Bestellung von Schlichtern ist von den Parteien des Verfahrens die Gebühr gem. Ziff. 2 der Kostentabelle zu zahlen.
3. Die Gebühr ist von den Parteien des Verfahrens gemeinsam zu zahlen. Bei der anteiligen Anforderung der Gebühren berücksichtigt die DIS die durch den Antragsteller entrichtete Einschreibgebühr.
4. Die DIS kann die Bestellung von Schlichtern vom Eingang der Gebühren gem. Ziff. 2 der Kostentabelle abhängig machen.
§ 11 Verfahren
1. Die Schlichter unterstützen die Parteien in unabhängiger und unparteiischer Weise in ihrem
Bemühen, die Streitigkeit einverständlich beizulegen.
2. Die Schlichter legen den Ablauf des Verfahrens in Abstimmung mit den Parteien fest.
3. Wenn die Parteien es wünschen, können die Schlichter in jedem Stadium des Verfahrens Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit machen. Die Vorschläge müssen nicht begründet werden.
§ 12 Beendigung des Verfahrens
1. Jede der beteiligten Parteien kann das Schlichtungsverfahren jederzeit ohne Angaben von Gründen für beendet erklären. Die Erklärung erfolgt gegenüber den Schlichtern bzw. der anderen Partei.
2. Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens steht einem einvernehmlichen Neubeginn eines Schlichtungsverfahrens nicht entgegen.
3. Wird in einem Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt, wird das Schlichtungsverfahren beendet.
4. Die Schlichter haben über die Beendigung auf Verlangen einer Partei ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von allen Schlichtern zu unterzeichnen.
5. Wird in einem Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien eine Einigung erzielt, so ist das
Ergebnis von den Schlichtern in einem Protokoll festzuhalten, das von allen Schlichtern und den Parteien unterzeichnet wird.
6. Die DIS ist von der Beendigung des Verfahrens zu informieren.
§ 13 Vertraulichkeit
1. Die Schlichter sind gegenüber den Parteien zur uneingeschränkten Vertraulichkeit verpflichtet und haben bei Annahme des Amtes den Parteien zu versichern, dass sie sich ihrer Verpflichtung zur
Vertraulichkeit bewusst sind.
2. Auf Wunsch einer Partei machen die Schlichter Vorschläge für Vereinbarungen zur vertraulichen Behandlung von Erklärungen und vorgelegten Unterlagen, insbesondere zu ihrer Unverwertbarkeit in einem bei Scheitern der Schlichtung nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.
§ 14 Überleitung in ein Schiedsverfahren
1. Die Parteien eines Schlichtungsverfahrens können in jedem Stadium des Verfahrens schriftlich
vereinbaren, dass die Schlichter ihre Tätigkeit als Schiedsrichter fortsetzen. In diesem Fall gilt die
Verschwiegenheitsverpflichtung nicht gegenüber den Beteiligten des Schiedsgerichtsverfahrens
(einschließlich evtl. Zeugen, Gutachter etc.).
2. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet auf das Schiedsgerichtsverfahren die DIS-Schiedsgerichtsordnung Anwendung.
§ 15 Kosten
1. Die Gebühren für die Durchführung eines DIS-Schlichtungsverfahren und die Honorare der nach der DIS-Schlichtungsordnung tätigen Schlichter ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage zur DIS-Schlichtungsordnung.
2. Die Schlichter können mit den Parteien des Verfahrens eine abweichende Honorierung vereinbaren.
3. Die Parteien haften gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens.
§ 16 Vorschuss
Die Schlichter sind berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung ihrer Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe des gesamten Schlichterhonorars und der zu erwartenden Auslagen abhängig zu machen.
Kostentabelle zur DIS-Schlichtungsordnung
| 1) |
Einschreibgebühr (§ 2 Abs. 2 DIS-Schlichtungsordnung) |
250,- € |
2) |
Gebühr für die Bestellung eines Schlichters (§ 10 DIS-Schlichtungsordnung):
- bei Bestellung von einem Schlichter:
- bei Bestellung von zwei Schlichtern:
- bei Bestellung von drei Schlichtern: |
250,- €
375,- €
500,- € |
| 3) |
Honorar für Schlichter:
- Einzelschlichter, Mitglied eines Schlichtungsgremiums
mit 2 Personen:
- Mitglied eines Schlichtungsgremiums
mit 3 oder mehr Personen: |
200,- bis 400,- €/Stunde
150,- bis 300,- €/Stunde |
| 4) |
Die unter 1) bis 3) aufgeführten Gebühren und Honorare
gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer |
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